Hinweisgeberschutzgesetz
Ihr Ombudsmann
für Hinweisgeber in ganz Deutschland
Mein Name ist Clemens Müller. Ich bin Inhaber der Kanzlei Müller Rechtsanwälte und Jurist in dritter Generation.
Seit einigen Jahren biete ich Unternehmen meine Dienste als externer Ansprechpartner für Hinweisgeber an. Durch meinen Service muss sich niemand an ein anonymes System wenden. Ich nehme mir im vertraulichen Gespräch Zeit, um etwaige Verstöße zu bewerten und zu bearbeiten.
Dabei bin ich als Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Meine Leistungen als Ihr Vertrauensanwalt
Sie erhalten bei mir deutschlandweite Beratung in sämtlichen Bereichen des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Ich richte ein Meldesystem ein, das es Hinweisgeber:innen ermöglicht, anonym und vertraulich Verstöße gegen Gesetze, unternehmensinterne Richtlinien oder Handlungsanweisungen zu melden.
Ich nehme Hinweise unparteiisch entgegen und kläre den Sachverhalt durch externe Recherche auf.
Auf Wunsch erstelle ich eine rechtliche Bewertung.
In Abstimmung mit der auftraggebenden Person sichere ich eine Kontaktaufnahmemöglichkeit über eine eigens eingerichtete Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu.
Ich garantiere planbare Kosten in Form eines monatlichen Betrags für die Bereitstellung des Ombuds-Services zur Erfüllung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).
So funktioniert es im Detail:
1. Hinweisgebersystem
Ich richte die gesetzlich vorgeschriebenen Meldekanäle für Sie ein und sorge dafür, dass Nachrichten zuverlässig rund um die Uhr entgegengenommen und bearbeitet werden. Das erfolgt per E-Mail, postalisch oder telefonisch, und nach Absprache auch persönlich.
2. Meldungsempfang
Ich nehme Hinweise entgegen und bestätige den meldenden Personen fristgemäß den Eingang. Auch die datenschutzrechtliche Information der sich meldenden Person gemäß DSGVO übernehme ich für Sie.
3. Bearbeitung von Hinweisen
Ich dokumentiere eingegangene Meldungen und bereite diese zur weiteren Behandlung durch Sie vor. Inhaltsleere oder unzulässige Hinweise filtere ich aus. Selbstverständlich erhalten Sie von mir neben einer Prüfung auf Plausibilität auch eine erste rechtliche Einschätzung.
4. Laufende Unterstützung
Ich stehe Ihnen im Rahmen der vereinbarten Zeit für An- und Rückfragen zur Verfügung. Dazu halte ich Hinweisgeber:innen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über den weiteren Verlauf des Verfahrens auf dem Laufenden und unterstütze gegebenenfalls bei der Behandlung des Vorgangs.
Fragen & Antworten
Whistleblower brachten sich und ihren Job oft in Gefahr. Das Hinweisgeberschutzgesetz füllt die Gesetzeslücken aus und schützt Hinweisgeber vor finanziellen Schäden und Repressalien wie Kündigung, Rufschädigung oder Mobbing. Gleichzeitig profitieren auch Unternehmen, da gemeldete Hinweise frühzeitig verarbeitet und überprüft werden können. Damit gelangen Informationen, die negativ aufs Image wirken, nicht zwangsläufig an die Öffentlichkeit.
Grundlage für das Gesetz ist die EU-Richtlinie 2019/1937, bekannt als EU-Whistleblower-Richtlinie oder Hinweisgeberschutzrichtlinie. Sie wurde am 23. Oktober 2019 rechtsverbindlich. Beim Hinweisgeberschutzgesetz handelt es sich also um die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland.
Hinweisgeber sind Personen, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen. Das können Arbeitnehmer sein – auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Außerdem Stellenbewerber, Praktikanten und Leiharbeitnehmer.
Dazu kommen Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, freiberuflich Tätige, Auftragnehmer:innen, Unterauftragnehmer, Lieferant und deren Mitarbeiter sowie Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien.
Generell können alle Verstöße gegen geltendes Recht oder Firmeninterne Compliance-Richtlinien gemeldet werden.
Insbesondere Verstöße in folgenden Bereichen:
- Öffentliches Auftrags- und Vergabewesen
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Verbraucherschutz und Produktsicherheit
- Verkehrssicherheit, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
- Öffentliche Gesundheit
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
- Datenschutz
- Umweltschutz
- Wettbewerbs- und Beihilferecht
Nach der EU-Richtlinie sind Unternehmen, die 50 und mehr Mitarbeiter beschäftigten oder im Finanzdienstleistungsbereich tätig sind sowie öffentliche Arbeitgeber, verpflichtet, ein Meldesystem einzurichten.
Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen voraussichtlich spätestens innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Hinweisgeberschutzgesetzes interne Meldekanäle eingerichtet haben und betreiben.
Das gilt auch für Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sieht das HinSchG eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vor.
Wegen der Sensibilität der vermittelten Informationen ist eine externe Besetzung der Hinweisgeberstelle mit einem Rechtsanwalt zu empfehlen, der kraft Berufsrechts zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
So werden potentielle Interessenkonflikte vermieden, die bei einer internen Lösung entstehen können.
Darüber hinaus kann ein Rechtsanwalt eine erste Einschätzung der ihm mitgeteilten Informationen vornehmen sowie eine Empfehlung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise geben.
Ich berechne 250 € netto monatlich für die Bereitstellung des Services. Bei Inanspruchnahme meines Services in Hinweisgeberfällen wird nach Aufwand im 5-Minuten-Takt zu netto 250,00 € pro Stunde abgerechnet. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die schriftliche Kündigung ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch beide Parteien innerhalb einer Frist von drei Monaten zulässig.
Meine Tätigkeit als Vertrauensanwalt richtet sich ausschließlich an Unternehmen.
Bitte beachten Sie, dass ich Anfragen von Privatpersonen nicht annehmen kann.